Krypto Netzwerk Club
Verein zum Informationsaustausch im Bereich digitale Währungen
Krypto Netzwerk Club
Verein zum Informationsaustausch im Bereich digitale Währungen
Präambel
Wir stehen an einer Zeitenwende. Nachdem das Internet die Welt erobert hat, schreiten digitale Technologien unaufhaltsam voran. Dieser Umstand verändert unser aller Leben. Auch unser Geldsystem unterliegt diesem Wandel. Während die Einen sich davor fürchten, wurden Andere zu Millionären. Unser Verein führt die alten Werte (analoges Miteinander) und Innovation (digitale Währungstechnologie) zusammen und bietet eine Plattform zum Erlernen, Weiterenwickeln und Informieren, in allen Bereichen rund ums Thema Kryptowährungen. Gemeinsam statt einsam, bei gesellschaftlichen Treffen in die Welt der digitalen Währungen eintauchen. Analog und digital ist nicht „entweder – oder“, sondern Hand in Hand
Inhaltsverzeichnis
§ 1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
1.1 Krypto Netzwerk Club – Verein zum Informationsaustausch im Bereich digitale Währungen.
1.2 Er hat seinen Sitz in Wien und ist in der Republik Österreich und in allen Ländern der Welt, soweit dies zur Verfolgung der Vereinszwecke erforderlich ist, tätig .
1.3 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.
§ 2. GRUNDSÄTZE
2.1 Der Krypto Netzwerk Club ist Ansprechpartner und Förderer der Interessen seiner Mitglieder in allen Fragen zum Bereich Kryptowährungen.
2.2 Der Krypto Netzwerk Club ist wirtschaftlich und parteipolitisch unabhängig und bekennt sich bei der Verwirklichung seiner statutarischen Zwecke zu den Prinzipien verantwortungsvoller Vereinsführung und gesellschaftlicher Verantwortung.
2.3 Der Krypto Netzwerk Club verfolgt gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Allfällige Einnahmen aus seiner Tätigkeit dürfen nur seinen gemeinnützigen Zwecken dienen, soweit die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht ohnedies ausgelagert werden. Er kann wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Rahmen der Gemeinnützigkeit im Sinn der §§ 34 ff BAO selbst oder durch Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit durchführen, wie er sich auch zur Erreichung seiner Zwecke Erfüllungsgehilfen bedienen kann.
§ 3. ZWECK
3.1 Förderung der Fähigkeiten im Umgang mit digitalen Währungen.
3.2 Förderung der Fähigkeiten im Umgang mit Blockchain.
3.3 Förderung der Interessen der Mitglieder in deren Eigenschaften als Konsumenten im Zusammenhang mit den sonstigen Vereinszielen. 3.4 Aufklärung und Schutz der Mitglieder, zur Vorbeugung von Betrug und technischen Pannen im Zusammenhang mit den sonstigen Vereinszielen. Die Förderung der Jugend in Freizeit, Sport, Erholung und Bildung im Zusammenhang mit den sonstigen Vereinszielen.
§ 4. TÄTIGKEITEN UND MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS
4.1 Zur Verwirklichung seines Vereinszwecks – unmittelbar oder über Personengesellschaften, Körperschaften sowie Privatstiftungen – stehen dem Verein folgende ideelle Mittel zur Verfügung:
4.1.1 Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Körperschaften und Behörden sowie Interessenvertretungen und Nichtregierungsorganisationen
4.1.2 Abhalten von Selbsthilfgruppen
4.1.3 Die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszwecks
4.1.4 Schaffung der technischorganisatorischen Voraussetzungen für die umfassende Information seiner Mitglieder über alle den Vereinszweck berührende Entwicklungen, Aktivitäten, Produkte und Dienstleistungen sowie für den Zugang seiner Mitglieder zum Informations- und Dienstleistungsangebot Dritter, soweit diese vom Vereinszweck umfasste Themen berühren; Herausgabe und Betrieb von Medien aller Art zum Zweck der Information der Mitglieder und der an den Vereinszwecken interessierten Öffentlichkeit
4.1.5 Errichtung und der Betrieb von Erfrischungsstätten, Kaffehäusern, Clubhäuser und Beherbergungsbetrieben, Ausschank von Getränken und Verabreichung von Speisen
4.1.6 Durchführen von Botenfahrten und Personentransporten
4.1.7 Beratung und Intervention für seine Mitglieder in allen Rechtsfragen, die mit digitalen Währungen und Blockchain zusammenhängen, sowie die Verfolgung grundlegender Rechtsfälle
4.1.8 Verleihung von Vereinsauszeichnungen für besondere Verdienste um die Ziele des Vereins
4.1.9 Verkauf von Clubartikeln (Zubehör und Waren aller Art) sowie der Verlag und Vertrieb von Vereinszeitschriften und sonstigen Druckwerken
4.1.10 Zur Erreichung des Vereinszwecks kann sich der Krypto Netzwerk Club an Kapitalgesellschaften und – im Rahmen der Bestimmungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit – an Personengesellschaften beteiligen.
4.1.11 Zusammenarbeit mit Suchthilfestellen im Bereich Trading
4.1.12 Aus und Weiterbildung der Mitglieder
4.1.13 Handel mit Kryptowährungen
4.1.14 Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen gegen Kostenersatz iSd § 40a BAO gegenüber Körperschaften, deren Tätigkeit zumindest einen Zweck wie der Krypto Netzwerk Club fördert (Zwecküberschneidung)
4.1.15 Überdies darf sich der Krypto Netzwerk Club anderer Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Privatstiftungen für die Durchführung seiner Aufgaben bedienen, wenn durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen sichergestellt ist, dass deren Wirken wie das eigene Wirken des Krypto Netzwerk Club angesehen werden kann und die Gemeinnützigkeit nach den Bestimmungen des Steuerrechts daraus nicht gefährdet ist.
4.1.16 Wenn es der Verwirklichung seiner Ziele, auch in Teilbereichen, dienlich ist, so kann der Krypto Netzwerk Club Kooperationen mit Unternehmen oder Organisationen eingehen, sofern die dabei vom Krypto Netzwerk Club eingesetzten Mittel dem Vereinszweck dienen und das Ergebnis dieser Kooperation dem Krypto Netzwerk Club im Sinne seines Vereinszwecks bzw. zum Nutzen seiner Mitglieder zur Verfügung steht.
4.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
4.2.1 Mitgliedsbeiträge
4.2.2 Entgelten für besondere Leistungen des Krypto Netzwerk Club, auf die die Vereinsmitglieder nicht schon aufgrund ihrer Mitgliedschaft unentgeltlichen Anspruch haben
4.2.3 Erträgen aus nationalen und internationalen Veranstaltungen
4.2.4 Erträgen aus Einrichtungen, Unternehmungen und Kapitalanlagen des Vereines
4.2.5 Spenden, Zuwendungen aus letztwilligen Verfügungen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen
4.2.6 Einnahmen aus Werbung, wobei die Unabhängigkeit des Vereins und die Verfolgung seiner statutarischen Ziele und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt werden dürfen.
4.2.7 Erträge aus für die Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Betrieben.
4.2.8 Handel und Anlage von Kryptowährungen.
4.3 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
§ 5. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
5.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Mannschaftsmitglieder, Basismitglieder, Mäzen und Ehrenmitglieder.
5.2 Mannschaftsmitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
5.3 Basismitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags unterstützen.
5.4 Mäzen sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags unterstützen, welcher den regulären Betrag um ein Vielfaches übersteigt.
5.5 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 6. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
6.1 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
6.2 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
6.3 Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben.
6.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
6.5. Die Ernennung zum Mäzen, liegt im Ermessen des Vorstands.
§ 7. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
7.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.
7.2 Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens sechs Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
7.3 Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 6 Wochen mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
7.4 Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen zwei Wochen wieder rückgängig gemacht werden.
7.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.
7.6 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
7.7 Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 16).
7.8 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
7.9 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 7.5. genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.
§ 8. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
8.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.
8.2 Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur Mannschaftsmitgliedern zu, welche zumindest 3 Jahre als solche tätig waren, wobei jedes Mannschaftsmitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht ebenfalls nur den Mannschaftsmitgliedern zu, allerdings erst nach 5 Jahren der Mannschafts-Mitgliedschaft. Möchte ein Mannschaftsmitglied kandidieren, dessen Mitgliedschaft noch keine 5 Jahre erreicht hat, so bedarf es einer Sondergenehmigung des Vorstands. Sondergenehmigungen sollten die Ausnahme und nicht die Regel darstellen. Z.B Kooptierung, Mangel an Vorstandsmitgliedern, etc.
8.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
8.4 Die Mannschaftsmitglieder und Basismitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
8.5 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.
8.6 Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
§ 9. VEREINSORGANE
9.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 10. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
10.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle fünf Jahre statt.
10.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.
10.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (per E-Mail ) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.
10.4 Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
10.5 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von Mannschaftsmitgliedern bis längstens eine Woche vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene)Tagesordnung zu schicken.
10.6 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
10.7 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die Mannschaftsmitglieder (siehe 8.2). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mannschaftsmitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal zwei andere Mitglieder vertreten.
10.8 Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
10.9. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
10.10 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
§ 11. AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
11.1 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
11.1.1 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
11.1.2 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;
11.1.3 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;
11.1.4 Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;
11.1.5 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;
11.1.6 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
§ 12. DER VORSTAND
12.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus zumindest zwei Personen. Der Vorstand besteht aus einem Präsident und dessen Stellvertreter sowie einem Kassier und dessen Stellvertreter. Optional können bis zu 5 weitere Vorstandsposten besetzt werden, welche die Bezeichnung Vereinsdirektor tragen. Die Befugnisse der Vereinsdirektoren, werden vom Präsidenten individuell festgelegt.
12.2 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
12.3 Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei Mannschaftsmitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
12.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
12.5 Vorstandssitzungen werden vom Präsident, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
12.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
12.7 Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
12.8 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.
12.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
§ 13 AUFGABEN DES VORSTANDS
13.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
13.1.1 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
13.1.2 Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
13.1.3 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
13.1.4 Verwaltung des Vereinsvermögens;
13.1.5 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
13.1.6 Führung einer Mitgliederliste;
13.1.7 Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;
13.1.8 Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.
§ 14. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
14.1 Der Verein wird vom Präsident und dem Kassier gemeinsam vertreten. Im Verhinderungsfall werden sie durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten.
14.2 Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
14.3 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 15. RECHNUNGSPRÜFER
15.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Vorstand.
15.2 Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
15.3 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
§ 16. EIGENVERANTWORTUNG DER MITGLIEDER UND HAFTUNGSAUSSCHLUSS
16.1 Der Verein Krypto Netzwerk Klub führt KEINE Finanzberatung durch. Wir bieten einen Informationsaustausch im Bereich digitaler Währungen und Blockchain und berichten von neuen Produkten und dem technischen Umgang damit. Investitionsempfehlungen entsprechen nur der Ansicht einzelner Privatpersonen. Der Verein als juristische Person und Vorstandsmitglieder, in Ihren jeweiligen Funktionen, geben NIEMALS Investitionsempfehlungen ab. Jedes Mitglied muss in Eigenverantwortung entscheiden, ob und wie es Investitionen tätigt.
16.2 Der Verein ist auch dazu da, um Erfahrungen auszutauschen und vor Betrugsfällen zu warnen. Sollte es doch einem Betrüger gelingen, unseren Verein als Bühne für Betrügereien zu nutzen, so haftet der Verein NICHT für entstandene Schäden und finanzielle Verluste. Wir verweisen auf die in 16.1 beschriebene Eigenverantwortlichkeit der Mitglieder.
16.2.1 Sobald dem Vorstand ein Betrugs Vorfall schriftlich (per E-Mail) gemeldet wird, wird er alle Mitglieder davon in Kenntnis setzen und gegebenenfalls die Finanzaufsichtsbehörde informieren.
16.2.2 Der Umstand, dass sich Kurse nicht in die erhoffte Richtung oder mit der erhofften Geschwindigkeit entwickeln, reicht für den Vorwurf des Betruges selbstverständlich nicht aus.
16.3 Kryptowährungen sind eine höchst spekulative und volatile Angelegenheit. Der Verein ist überzeugt von den Möglichkeiten welche Blockchain Technologien und digitale Währungen bieten, kann aber selbstverständlich keine garantierten Zukunftsprognosen abgeben.
§ 17. SCHIEDSGERICHT
17 .1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
17.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
17.3 Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet das Los.Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
17.4. Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
17.5. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
17.6 Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.
§ 18. AUFLÖSUNG DES VEREINS
18.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
18.2 Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Präsident der vertretungsbefugte Liquidator.
18.3 Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. und an eine im Sinne der §§34 ff BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.